Water Quality Association
spacer.gif (823 Byte)spacer.gif (823 Byte)spacer.gif (823 Byte)
Warengruppen

Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, und Lieferungsbedingungen Bereich "Wasserfiltrationsanlagen"


1 Allgemeines
Diese Bedingungen liegen den Angeboten der Firma AusCan/ Evelyn Petr Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. (Veräußerer) im Verkaufsbereich "Wasserfiltrationsanlagen" zugrunde und gelten in diesem Bereich für sämtliche Leistungen und Lieferungen. Allgemeine Vertrags- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (Erwerber) gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Abweichende Bedingungen oder mündliche Nebenabsprachen bedürfen einer schriftlichen Zusicherung.

2 Vertragsabschlüße (Aufträge)
Mündlich oder schriftlich erteilte Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn eine schriftliche, unterzeichnete Auftragsbestätigung abgesandt ist. Die Erledigung von Aufträgen bleibt aber auch ohne vorherige schriftliche Bestätigung vorbehalten.
Einkaufsbedingungen des Erwerbers oder Änderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Veräußerer gesondert und schriftlich anerkannt werden.
Die Angebote des Veräußerers sind freibleibend, Zwischenverkauf ist vorbehalten.
Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die Geschäftsführer des Veräußerers.


3 Zahlung
Exportgeschäfte werden nur gegen Vorrauszahlung des vollen Rechnungsbetrages abgewickelt.
Sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, sind Warenlieferungen und Leistungen netto prompt nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Ab einem Warenwert von € 5000,00 sind 50% bei Auftragserteilung zu bezahlen und die restlichen 50% bei Warenübernahme Der Erwerber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Veräußerer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Ist der Erwerber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Veräußerer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig:
1. die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der fehlenden Zahlung aufschieben
2. den ganzen noch offenen Rechnungsbetrag in Forderung stellen
3. unter Einräumung einer Nachfrist einen Rücktritt vom Vertrag erklären.
Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 9,75 % p.a. Verzugszinsen als vereinbart.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Erwerbers behält sich der Veräußerer das alleinige Eigentumsrecht am Kaufsgegenstand vor.
Der Erwerber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des nachfolgend erklärtem Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Erwerber verpflichtet das Eigentumsrecht des Veräußerers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Bereits gelieferte Ware muss an den Veräußerer zurückgestellt werden und Ersatz für die eingetretene Wertminderung geleistet werden. Teilweise fertig gestellte Ware wird dem Erwerber unter alliquoter Anrechnung des Verkaufspreises zur Verfügung gestellt.


4 Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum der Firma AusCan- Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech.. Dies gilt auch für diejenigen Waren, auf deren Lieferung eine Zahlung des Käufers ausdrücklich bezogen wird. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere jeweilige Saldoforderung.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen solange, wie er nicht in Verzug ist, weiterzuveräußern. Er ist in diesem Falle verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der vorbehaltenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch diese vorzubehalten. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht vornehmen. Bei Verzug des Käufers oder bei einer erheblichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme an der in unserem Eigentum stehenden Ware zu gestatten.
c) Der Käufer tritt uns hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden unter Einschluss aller Nebenrechte zur Sicherung aller uns gegen ihn zustehende Ansprüche ab. Der Käufer wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Bei Verzug des Käufers oder wenn ein Konkurs- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Käufer uns sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, insoweit die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Sollte ein Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot bestehen, ist dies durch den Käufer vor Abschluss des Weiterverkaufs unverzüglich an uns mitzuteilen. Können durch den Käufer nicht ausreichende anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an diejenigen Abnehmer, die auf Abtretungsverboten bestehen, zu untersagen.
d) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Auforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Sollte ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen erfolgen oder drohen, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, seinerseits alle notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
e) Sofern der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen freizugeben.


5 Pläne und Unterlagen
Sämtliche in den Unterlagen des Veräußerers enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten, etc. sind verbindlich. Jedoch nur wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie bezug genommen ist. Änderungen die dem Fortschritt und Nutzen der Technologie dienen sind vorbehalten.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster und Kataloge Eigentum des Veräußerers und stehen unter Schutz der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Wiederverkäufer gilt bei Auflösung der geschäftlichen Beziehung mit AusCan- Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech., ein sofortiges retournieren allfälliger Verkaufshilfen und Unterlagen, demnach ist die Verbreitung , Benützung oder Vervielfältigung dersolchen in Printmedien- und / oder Elektronischer Form ohne schriftlicher Genehmigung durch AusCan- Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. untersagt.


6 Verpackung
Die Verpackung erfolgt in üblicher Weise um Transportbeschädigungen unter normalen Transportbedingungen zu vermeiden.


7 Preise und Lieferung
Mangels anderer Vereinbarung gelten die Preise ab Firma, inklusive Verpackung, excl. Frachtspesen.
Ist „Zustellung“ vereinbart verstehen sich die Preis ohne Abladen und Vertragen.
Die Lieferung der Waren erfolgt ohne Versicherungsschutz.
Unsere Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich.

Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern wir nicht einen bestimmten Liefertermin
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn
die Sendung bis zum Ablauf der Frist abgegangen ist oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt
wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.
Der Versand von Lieferungen mit einem geringeren Nettowarenwert als € 350,00 erfolgt auf alle Fälle unfrei.
Reparaturen werden nur als frei Haus-Sendungen entgegengenommen.

Sofern nicht anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

Wird uns die Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegende Umstände unmöglich, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer, die dem Umfang des Hindernisses entspricht, es sei denn, die Leistung ist endgültig unmöglich. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Explosion, Streik, Aussperrung, Energiestörungen, Ausfall von Transportmöglichkeiten, Verknappung von Material, etc. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferer eintreten. Im Falle der Verlängerung der Lieferfrist ist der Käufer, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen aus den oben genannten Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder die Unmöglichkeit der Leistung auf einem Umstand, den wir zu vertreten haben, steht dem Käufer - im Falle des Verzugs jedoch erst nach Setzung einer Nachfrist von mindestens
4 Wochen - ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf noch nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft i.Sinne. von § 343 HGB, haften wir bei Vorsatz oder groben Verschulden in voller Höhe. Die Haftung für leichtes Verschulden wird ausgeschlossen, ebenso in jedem Fall die Haftung für mittelbare Schäden.


8 Rückgabebelehrung
8.1 Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 (zwei) Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dem akzeptieren unserer Geschäftsbedingungen (AGB). Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des retounierenden Versenders (Auftraggeber). Die Rücksendung hat zu erfolgen an: AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech., Breitegasse 37, 2540 Bad Vöslau, Österreich.
8.2 Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe,sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung (z.B. Gebrauch von Wasserfiltern) der Neuware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschliesslich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen, können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert mindert.

9 Versand und Gefahrübergang
9.1 Die Gefahr geht, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers.
9.2 Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die vom Käufer zu vertreten sind, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware versandbereit ist. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware für den Versand zu versichern.


10 Gewährleistung
10.1 Begriffsbestimmung
Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, welche bereits im Augenblick der Übergabe vorhanden waren, auch wenn sie erst später aufgetreten sind. Die gesetzliche Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt bei beweglichen Sachen 12 Monate ab, Übergabe. Diese Frist wird nachfolgend Garantiefrist genannt.
10.2 Garantiezusage
Die Firma AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. erweitert die gesetzliche Garantiefrist auf 18 Monate ab Übergabe für alle angebotenen Waren und Dienstleistungen des Verkaufsbereiches Wasserfiltrationsanlagen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
Die Garantiezusage gilt nur für den Erstkäufer der Anlage und für alle Mängel, welche innerhalb der gesetzlichen oder gesondert vereinbarten Garantiefrist auftreten, und geltend gemacht werden. Die Firma AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. garantiert zusätzlich als Veräußerer dafür , dass während der gesetzlichen oder gesondert vereinbarten Garantiefrist bei normalem Gebrauch keine Mängel auftreten. Normaler Gebrauch für Wasserfiltrationsanlagen liegt dann vor, wenn die in den Produktbeschreibungen genannten Durchflussmengen und Wasserqualitäten sichergestellt ist sowie eine ordnungsgemäße Installation laut Erzeugervorgaben vorliegt.
10.3 Garantieumfang
Die Garantie beinhaltet alle Teile, die Schäden an Material, Verarbeitung oder werksseitiger Voreinstellung aufweisen.
Von der Garantie ausgenommen sind: Membranen, Filter, Dichtungen, O Ringe und sämtliche anderen, einer Abnutzung durch Hitze und Alter unterworfenen Komponenten.
10.4 Mangelbehebung in Garantie
Die Wahl der Art der Mangelbehebung bleibt nach Überprüfung des beanstandeten Teiles dem Veräußerer
vorbehalten, im Mindesten jedoch kostenloser Austausch des defekten Teiles.
10.5 Mangel innerhalb der Garantiefrist
Wird innerhalb der Garantiefrist ein Mangel festgestellt und behoben, so gilt für den behobenen Mangel eine neue Garantiefrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der erneuten Übergabe, sofern die ursprüngliche Garantiefrist vor dem Ende dieser 12 Monate abläuft und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
10.6 Ausschließungsgründe
Mangelhafter, vom Erwerber oder Dritten nicht nach den Montageanleitungen des Veräußerers durchgeführter Einbau und Betrieb sowie ohne seine schriftliche Zustimmung vom Erwerber oder Dritten durchgeführte Änderungen oder Reparaturen schließen Garantie aus.
Komponente, Bauteile oder sonstiges, welches nicht von AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. verkauft oder geliefert wurde, können nicht in Garantie ersetzt werden. Die Gewährleistung umfasst des weiteren nicht. Fehlfunktionen einer Anlage aufgrund von Missbrauch, fehlender regelmäßiger Wartung, falscher Anwendung (siehe Punkt 10), Zersetzungsprozessen durch Hydrogensulphid, Eisen, erhöhter CaCo3 Gehalt Rückstände aufgrund extremer Wasserhärte, unsachgemäße Handhabung sowie Betrieb mit zu hoher Ausbringung, Schaden durch Feuer, Unfälle, Fahrlässigkeit, höhere Gewalt und Umstände, die nicht in den Wirkungsbereich von AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. fallen. Für Schäden und Folgeschäden jedweder Art, insbesonders für Schäden die durch fehlende Übereinstimmung mit dezidierten oder stillschweigenden Vereinbarungen nachfolgender Art auftreten übernimmt der Veräußerer keine Haftung Stillstandszeit, Schaden an persönlichen Besitzgegenständen, Verdienstentgang, Geschäftsentgang, Post oder Reisespesen, Telefonkosten u. dgl.
10.7 Garantieverpflichtungen des Besitzers/Betreibers
Um den Garantieanspruch aufrecht zu erhalten müssen regelmäßige Wartungsarbeiten in Übereinstimmung mit den Montage und/oder Betriebsanleitungen an. der Anlage durchgeführt werden.
Bei unsachgemäßer Wartung, Missbrauch oder nicht genehmigten Modifikationen erlischt der Garantieanspruch.
Die Produkthaftung laut Produkthaftungsgesetzes wird für Sachschäden an gewerblich genutzten Sachen bei Unternehmergeschäften" im Sinne des § 1 KSchG ausgeschlossen.

11 Montage
Montagen werden vom Veräußerer nicht durchgeführt. Auf Anfrage können konzessionierte, Unternehmen empfohlen werden.
AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. kann jedoch für die Qualität auf deren Leistungen keinerlei Verantwortung und Garantien übernehmen.


12 Wasseranforderungen zur Funktion der Trinkwasserreinigung
12.1 Trinkwasserqualität entsprechend den jeweilig gültigen Normen
12.2 Leitfähigkeit höchstens 2000 µS/cm (2000ppm TDS)
12.3 Bei Industrieanlagen Gesamthärte max. 25 °dH (177,95 mg/l Ca)
12.4 Wassertemperatur max. 40ºC (122ºF)
12.5 Wasserdruck max. 690 kPa (100psi)

Wird eine oder werden mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllt, erlischt der Gewährleistungsanspruch.


13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen Ansprüchen und Streitfragen aus oder im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag das für Handelssachen zuständige Gericht in Baden b. Wien/ Österreich . Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.
Für die Auslegung dieses Vertrages ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

14 Sonstiges
Dieser Auftrag oder einzelne Ansprüche daraus können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich nahe kommende Regelung zu treffen.
Die vorstehenden Vertragsbestimmungen können nur in schriftlicher Form abgeändert werden.
Auch diese Schriftformvereinbarung kann nur schriftlich geändert werden.


AusCan Intl. Water Purification Technologies - Making Your Mouth Water
Industriestrasse 2, 2486 Pottendorf, Austria
Tel.: +43 650 9912000

 

(c) 2004 by AusCan Intl. Water Purification Technologies.

News



Sauberes Trinkwasser - eine absolute Notwendigkeit
Sauberes Trinkwasser ist ein kostbares Gut. Weil es immer knapper wird, suchen viele Menschen nach Auswegen. Wasser ist der Quell allen Lebens, unverzichtbar für die Existenz von Menschen, Tieren und Pflanzen. Der Filter im eigenen Haushalt soll das Globalproblem lösen, ganz individuell für Ihre Bedürfnisse.