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| Lieferbedingungen |
Allgemeine Verkaufs-, und Lieferungsbedingungen
Bereich "Wasserfiltrationsanlagen" |
1 Allgemeines
Diese Bedingungen liegen den Angeboten der Firma AusCan/ Evelyn Petr
Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. (Veräußerer) im Verkaufsbereich
"Wasserfiltrationsanlagen" zugrunde und gelten in diesem Bereich für sämtliche
Leistungen und Lieferungen. Allgemeine Vertrags- oder Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers (Erwerber) gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht
widersprechen. Abweichende Bedingungen oder mündliche Nebenabsprachen bedürfen einer
schriftlichen Zusicherung.
2 Vertragsabschlüße (Aufträge)
Mündlich oder schriftlich erteilte Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn eine
schriftliche, unterzeichnete Auftragsbestätigung abgesandt ist. Die Erledigung von
Aufträgen bleibt aber auch ohne vorherige schriftliche Bestätigung vorbehalten.
Einkaufsbedingungen des Erwerbers oder Änderungen des Vertrages sind nur dann
verbindlich, wenn sie vom Veräußerer gesondert und schriftlich anerkannt werden.
Die Angebote des Veräußerers sind freibleibend, Zwischenverkauf ist vorbehalten.
Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die Geschäftsführer des
Veräußerers.
3 Zahlung
Exportgeschäfte werden nur gegen Vorrauszahlung des vollen Rechnungsbetrages abgewickelt.
Sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, sind Warenlieferungen und Leistungen
netto prompt nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Ab einem Warenwert von 5000,00 sind
50% bei Auftragserteilung zu bezahlen und die restlichen 50% bei Warenübernahme Der
Erwerber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
vom Veräußerer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Ist der Erwerber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann
der Veräußerer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig:
1. die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der fehlenden Zahlung
aufschieben
2. den ganzen noch offenen Rechnungsbetrag in Forderung stellen
3. unter Einräumung einer Nachfrist einen Rücktritt vom Vertrag erklären.
Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten 9,75 % p.a. Verzugszinsen als vereinbart.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Erwerbers behält
sich der Veräußerer das alleinige Eigentumsrecht am Kaufsgegenstand vor.
Der Erwerber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des nachfolgend
erklärtem Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Erwerber verpflichtet das Eigentumsrecht des Veräußerers geltend zu machen und
diesen unverzüglich zu verständigen. Bereits gelieferte Ware muss an den Veräußerer
zurückgestellt werden und Ersatz für die eingetretene Wertminderung geleistet werden.
Teilweise fertig gestellte Ware wird dem Erwerber unter alliquoter Anrechnung des
Verkaufspreises zur Verfügung gestellt.
4 Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des
Käufers aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum der Firma AusCan-
Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech.. Dies gilt auch für diejenigen Waren, auf deren
Lieferung eine Zahlung des Käufers ausdrücklich bezogen wird. Bei laufender Rechnung
sichert das vorbehaltene Eigentum unsere jeweilige Saldoforderung.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen solange, wie er nicht in Verzug ist,
weiterzuveräußern. Er ist in diesem Falle verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden
das Eigentum an der vorbehaltenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch diese
vorzubehalten. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen, darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Einwilligung nicht vornehmen. Bei Verzug des Käufers oder bei einer erheblichen
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sind wir ohne weiteres berechtigt, die
Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig zu veräußern. Der Käufer ist
verpflichtet, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme an der in unserem
Eigentum stehenden Ware zu gestatten.
c) Der Käufer tritt uns hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware
zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden unter Einschluss aller Nebenrechte zur Sicherung
aller uns gegen ihn zustehende Ansprüche ab. Der Käufer wird ermächtigt, die an uns
abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Bei Verzug des Käufers oder
wenn ein Konkurs- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren
beantragt oder eröffnet wird, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen
und zu verlangen, dass der Käufer uns sämtliche abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, insoweit die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Sollte ein Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot bestehen, ist dies durch den
Käufer vor Abschluss des Weiterverkaufs unverzüglich an uns mitzuteilen. Können durch
den Käufer nicht ausreichende anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben
werden, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns
gelieferten Waren an diejenigen Abnehmer, die auf Abtretungsverboten bestehen, zu
untersagen.
d) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Auforderung Auskunft über den Bestand an
Vorbehaltsware und hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Sollte ein
Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen erfolgen oder
drohen, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung
unserer Rechte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, seinerseits alle notwendigen
Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
e) Sofern der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber
hinausgehenden Sicherungen freizugeben.
5 Pläne und Unterlagen
Sämtliche in den Unterlagen des Veräußerers enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße,
Preise, technische Daten, etc. sind verbindlich. Jedoch nur wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie bezug genommen ist. Änderungen die dem
Fortschritt und Nutzen der Technologie dienen sind vorbehalten.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster und Kataloge
Eigentum des Veräußerers und stehen unter Schutz der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen. Für Wiederverkäufer gilt bei Auflösung der geschäftlichen Beziehung mit
AusCan- Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech., ein sofortiges retournieren allfälliger
Verkaufshilfen und Unterlagen, demnach ist die Verbreitung , Benützung oder
Vervielfältigung dersolchen in Printmedien- und / oder Elektronischer Form ohne
schriftlicher Genehmigung durch AusCan- Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. untersagt.
6 Verpackung
Die Verpackung erfolgt in üblicher Weise um Transportbeschädigungen unter normalen
Transportbedingungen zu vermeiden.
7 Preise und Lieferung
Mangels anderer Vereinbarung gelten die Preise ab Firma, inklusive Verpackung, excl.
Frachtspesen.
Ist Zustellung vereinbart verstehen sich die Preis ohne Abladen und Vertragen.
Die Lieferung der Waren erfolgt ohne Versicherungsschutz.
Unsere Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich.
Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern wir nicht einen bestimmten
Liefertermin
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Eine verbindliche Lieferfrist
ist eingehalten, wenn
die Sendung bis zum Ablauf der Frist abgegangen ist oder die Versandbereitschaft dem
Käufer mitgeteilt
wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten
des Käufers voraus.
Der Versand von Lieferungen mit einem geringeren Nettowarenwert als 350,00 erfolgt
auf alle Fälle unfrei.
Reparaturen werden nur als frei Haus-Sendungen entgegengenommen.
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
Wird uns die Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres
Einwirkungsbereiches liegende Umstände unmöglich, so verschiebt sich der Liefertermin
angemessen um die Zeitdauer, die dem Umfang des Hindernisses entspricht, es sei denn, die
Leistung ist endgültig unmöglich. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Explosion, Streik, Aussperrung, Energiestörungen,
Ausfall von Transportmöglichkeiten, Verknappung von Material, etc. Unerheblich ist, ob
diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferer eintreten. Im Falle
der Verlängerung der Lieferfrist ist der Käufer, nach vorheriger Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Leistung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei
endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen aus den oben genannten Gründen werden
wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder die Unmöglichkeit der Leistung auf
einem Umstand, den wir zu vertreten haben, steht dem Käufer - im Falle des Verzugs jedoch
erst nach Setzung einer Nachfrist von mindestens
4 Wochen - ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf noch
nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatzansprüche
wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz
eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft i.Sinne. von § 343 HGB, haften
wir bei Vorsatz oder groben Verschulden in voller Höhe. Die Haftung für leichtes
Verschulden wird ausgeschlossen, ebenso in jedem Fall die Haftung für mittelbare
Schäden.
8 Rückgabebelehrung
8.1 Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 (zwei) Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dem
akzeptieren unserer Geschäftsbedingungen (AGB). Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei
sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform,
also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des retounierenden Versenders (Auftraggeber).
Die Rücksendung hat zu erfolgen an:
AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech., Breitegasse 37, 2540 Bad Vöslau, Österreich.
8.2 Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe,sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung (z.B. Gebrauch von Wasserfiltern) der Neuware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschliesslich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen, können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert mindert.
9 Versand und Gefahrübergang
9.1 Die Gefahr geht, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde, zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware an den Spediteur oder
Frachtführer übergeben spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers.
9.2 Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die vom Käufer zu vertreten
sind, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware versandbereit ist. Wir sind nicht
verpflichtet, die Ware für den Versand zu versichern.
10 Gewährleistung
10.1 Begriffsbestimmung
Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, welche bereits im Augenblick der Übergabe
vorhanden waren, auch wenn sie erst später aufgetreten sind. Die gesetzliche Frist für
die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt bei beweglichen Sachen 12
Monate ab, Übergabe. Diese Frist wird nachfolgend Garantiefrist genannt.
10.2 Garantiezusage
Die Firma AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. erweitert die gesetzliche
Garantiefrist auf 18 Monate ab Übergabe für alle angebotenen Waren und Dienstleistungen
des Verkaufsbereiches Wasserfiltrationsanlagen, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wird.
Die Garantiezusage gilt nur für den Erstkäufer der Anlage und für alle Mängel, welche
innerhalb der gesetzlichen oder gesondert vereinbarten Garantiefrist auftreten, und
geltend gemacht werden. Die Firma AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. garantiert
zusätzlich als Veräußerer dafür , dass während der gesetzlichen oder gesondert
vereinbarten Garantiefrist bei normalem Gebrauch keine Mängel auftreten. Normaler
Gebrauch für Wasserfiltrationsanlagen liegt dann vor, wenn die in den
Produktbeschreibungen genannten Durchflussmengen und Wasserqualitäten sichergestellt ist
sowie eine ordnungsgemäße Installation laut Erzeugervorgaben vorliegt.
10.3 Garantieumfang
Die Garantie beinhaltet alle Teile, die Schäden an Material, Verarbeitung oder
werksseitiger Voreinstellung aufweisen.
Von der Garantie ausgenommen sind: Membranen, Filter, Dichtungen, O Ringe und sämtliche
anderen, einer Abnutzung durch Hitze und Alter unterworfenen Komponenten.
10.4 Mangelbehebung in Garantie
Die Wahl der Art der Mangelbehebung bleibt nach Überprüfung des beanstandeten Teiles dem
Veräußerer
vorbehalten, im Mindesten jedoch kostenloser Austausch des defekten Teiles.
10.5 Mangel innerhalb der Garantiefrist
Wird innerhalb der Garantiefrist ein Mangel festgestellt und behoben, so gilt für den
behobenen Mangel eine neue Garantiefrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der erneuten
Übergabe, sofern die ursprüngliche Garantiefrist vor dem Ende dieser 12 Monate abläuft
und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
10.6 Ausschließungsgründe
Mangelhafter, vom Erwerber oder Dritten nicht nach den Montageanleitungen des
Veräußerers durchgeführter Einbau und Betrieb sowie ohne seine schriftliche Zustimmung
vom Erwerber oder Dritten durchgeführte Änderungen oder Reparaturen schließen Garantie
aus.
Komponente, Bauteile oder sonstiges, welches nicht von AusCan/
Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. verkauft oder geliefert wurde, können nicht in
Garantie ersetzt werden. Die Gewährleistung umfasst des weiteren nicht. Fehlfunktionen
einer Anlage aufgrund von Missbrauch, fehlender regelmäßiger Wartung, falscher Anwendung
(siehe Punkt 10), Zersetzungsprozessen durch Hydrogensulphid, Eisen, erhöhter CaCo3
Gehalt Rückstände aufgrund extremer Wasserhärte, unsachgemäße Handhabung sowie
Betrieb mit zu hoher Ausbringung, Schaden durch Feuer, Unfälle, Fahrlässigkeit, höhere
Gewalt und Umstände, die nicht in den Wirkungsbereich von AusCan/
Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. fallen. Für Schäden und Folgeschäden jedweder
Art, insbesonders für Schäden die durch fehlende Übereinstimmung mit dezidierten oder
stillschweigenden Vereinbarungen nachfolgender Art auftreten übernimmt der Veräußerer
keine Haftung Stillstandszeit, Schaden an persönlichen Besitzgegenständen,
Verdienstentgang, Geschäftsentgang, Post oder Reisespesen, Telefonkosten u. dgl.
10.7 Garantieverpflichtungen des Besitzers/Betreibers
Um den Garantieanspruch aufrecht zu erhalten müssen regelmäßige Wartungsarbeiten in
Übereinstimmung mit den Montage und/oder Betriebsanleitungen an. der Anlage durchgeführt
werden.
Bei unsachgemäßer Wartung, Missbrauch oder nicht genehmigten Modifikationen erlischt der
Garantieanspruch.
Die Produkthaftung laut Produkthaftungsgesetzes wird für Sachschäden an gewerblich
genutzten Sachen bei Unternehmergeschäften" im Sinne des § 1 KSchG ausgeschlossen.
11 Montage
Montagen werden vom Veräußerer nicht durchgeführt. Auf Anfrage können konzessionierte,
Unternehmen empfohlen werden.
AusCan/ Trinkwasseraufbereitungsanlagen Tech. kann jedoch für die Qualität auf deren
Leistungen keinerlei Verantwortung und Garantien übernehmen.
12 Wasseranforderungen zur Funktion der Trinkwasserreinigung
12.1 Trinkwasserqualität entsprechend den jeweilig gültigen Normen
12.2 Leitfähigkeit höchstens 2000 µS/cm (2000ppm TDS)
12.3 Bei Industrieanlagen Gesamthärte max. 25 °dH (177,95 mg/l Ca)
12.4 Wassertemperatur max. 40ºC (122ºF)
12.5 Wasserdruck max. 690 kPa (100psi)
Wird eine oder werden mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllt, erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen Ansprüchen und Streitfragen aus oder im
Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag das für Handelssachen
zuständige Gericht in Baden b. Wien/ Österreich . Wir sind jedoch auch berechtigt, ein
anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.
Für die Auslegung dieses Vertrages ist ausschließlich österreichisches Recht
anzuwenden.
14 Sonstiges
Dieser Auftrag oder einzelne Ansprüche daraus können ohne unsere schriftliche
Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen
werden. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. In diesem
Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich
nahe kommende Regelung zu treffen.
Die vorstehenden Vertragsbestimmungen können nur in schriftlicher Form abgeändert
werden.
Auch diese Schriftformvereinbarung kann nur schriftlich geändert werden.
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Industriestrasse 2, 2486 Pottendorf, Austria
Tel.: +43 650 9912000
(c) 2004 by AusCan Intl. Water Purification Technologies.
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News
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